Internationale Bausparkasse: Warnung der BaFin und rechtliche Folgen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine offizielle Warnung bezüglich der Internationalen Bausparkasse ausgesprochen. Die Plattform versprach ihren Kunden flexible Bausparverträge, Finanzierungen ohne Eigenkapital sowie innovative Investment- und Vermögensverwaltungsmöglichkeiten. Doch die Realität sieht anders aus. Ohne eine entsprechende Erlaubnis der BaFin bietet die Gesellschaft Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen an. Dies ist in Deutschland nicht nur gesetzlich geregelt, sondern kann für Anleger erhebliche finanzielle Risiken bedeuten.
Die irreführende Nutzung einer geschützten Bezeichnung
Die Bezeichnung „Bausparkasse“ ist nach dem deutschen Bausparkassengesetz geschützt und darf nur von amtlich zugelassenen Instituten verwendet werden. Die Internationale Bausparkasse verfügt jedoch nicht über eine solche Zulassung. Schon allein diese Tatsache wirft Zweifel an der Seriosität des Anbieters auf. Im Finanzsektor ist Vertrauen von essentieller Bedeutung. Wer sich derartig irreführender Begriffe bedient, um Anleger anzulocken, handelt nicht nur unlauter, sondern verstößt unter Umständen auch gegen geltendes Recht.
Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften
In Deutschland sind Bankgeschäfte streng reguliert. Wer im Rahmen eines Geschäftsbetriebs Einlagen von Kunden entgegennimmt und eine Rückzahlung zusichert, betreibt ein Einlagengeschäft. Solche Aktivitäten benötigen eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Sollte Kapital aus bestehenden oder gekündigten Lebensversicherungsverträgen unter dem Versprechen höherer Renditen übernommen worden sein, kann dies ebenfalls als unerlaubtes Einlagengeschäft gewertet werden. Ohne die betreffende Genehmigung verstoßen Anbieter solcher Leistungen gegen das KWG – mit entsprechenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen.
Kryptoverwahrung als erlaubnispflichtiges Geschäft
Die Plattform warb nicht nur mit klassischen Finanzprodukten, sondern auch mit integrierten Krypto-Wallets. Wer private kryptografische Schlüssel verwahrt, verwaltet oder sichert, erbringt damit eine erlaubnispflichtige Kryptowerte-Dienstleistung nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 6 KWG. Auch der Handel mit Kryptowährungen kann je nach Ausgestaltung als erlaubnispflichtiger Eigenhandel nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) eingestuft werden. Die Tatsache, dass die Internationale Bausparkasse weder eine Bank- noch eine Kryptoverwahrlizenz besitzt, ist für Anleger ein erhebliches Warnsignal.
Rechtliche Konsequenzen für Anleger
Neben der fehlenden Erlaubnis sind weitere Unstimmigkeiten erkennbar: Die Betreiberfirma der Website wechselte mehrfach, und im Impressum wurden unterschiedliche Unternehmen angegeben. Solche Umstände erschweren es Anlegern, ihre Ansprüche durchzusetzen, weil unklar ist, wer letztlich verantwortlich gemacht werden kann. Dennoch gibt es rechtliche Möglichkeiten für Geschädigte, um ihr eingezahltes Kapital zurückzufordern.
Wer Opfer unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wird, kann unter Umständen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG bzw. § 15 WpIG geltend machen. Auch wenn Verantwortliche im Ausland sitzen, heißt das nicht zwangsläufig, dass Schadensersatz unerreichbar ist.
Unseriöse Plattformen und rechtliche Bewertung
Solche Fälle sind leider kein Einzelfall. Regelmäßig tauchen Anbieter auf, die hohe Renditen oder besonders flexible Finanzierungsmodelle versprechen, aber ohne die erforderlichen Genehmigungen operieren. Dabei suggerieren sie Seriosität und Innovationskraft, um Anleger zu täuschen. Entscheidend ist für Betroffene, zügig rechtliche Unterstützung einzuholen, bevor es zu einem vollständigen Verlust der investierten Gelder kommt.
Dr. Thomas Schulte, als erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, betont: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Finanzsektor dienen dem Schutz der Verbraucher. Niemand sollte sich von vollmundigen Versprechen blenden lassen, sondern eine gründliche Prüfung des Anbieters vornehmen, bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird.“
Ein weiteres Indiz für unseriöses Geschäftsgebaren ist die plötzliche Nichterreichbarkeit der Website nach Veröffentlichung einer BaFin-Warnung. Wer ernsthafte, legale Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbietet, sollte jederzeit einen offenen Kommunikationsweg mit seinen Kunden pflegen.
Wege für betroffene Anleger
Sollten Anleger bereits Kapital investiert haben und nun vor Problemen stehen, ist anwaltliche Unterstützung dringend empfohlen. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei kann hilfreich sein, um bestehende Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Neben zivilrechtlichen Maßnahmen kann auch geprüft werden, ob eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen sinnvoll erscheint.
Da die Rechtslage im Banken- und Finanzrecht hochkomplex ist, erfordert die Bearbeitung solcher Fälle fundierte juristische Fachkenntnis. Erfahrung ist in solchen Angelegenheiten von unschätzbarem Wert, weil oft internationale Verstrickungen eine Rolle spielen und nicht nur deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Anleger sollten sich frühzeitig beraten lassen, um keine wertvollen Zeiträume zu verpassen. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, verlorenes Kapital zurückzuholen – jedoch nur, wenn die richtigen Schritte zeitgerecht eingeleitet werden.
Fazit und rechtliche Einschätzung
Die Warnung der BaFin vor der Internationalen Bausparkasse zeigt einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Anbieterprüfung im Finanzsektor ist. Wer mit Kapitalanlagen wirbt, aber nicht über die notwendigen Erlaubnisse verfügt, verstößt gegen das Kreditwesengesetz und riskiert weitreichende Konsequenzen. Für Anleger besteht die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen, doch erfordert dies eine strategische und rechtlich durchdachte Vorgehensweise.
Dr. Thomas Schulte steht betroffenen Anlegern für eine Beratung zur Verfügung und hilft, rechtliche Schritte zur Rückforderung von Investments einzuleiten.
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