Rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Anleger von ThomasLloyd – Ein Überblick, von Dr. Thomas Schulte, RA
Die Situation vieler Anleger der ThomasLloyd-Gruppe ist besorgniserregend. Trotz Kündigungen und Aufforderungen erhalten zahlreiche Investoren keine Rückzahlungen ihrer eingesetzten Gelder. Dabei handelt es sich häufig um Beträge, die für die Altersvorsorge vorgesehen waren. Dennoch zeigt die aktuelle Rechtsprechung deutscher Gerichte, insbesondere der Oberlandesgerichte, dass Ansprüche geschädigter Anleger durchaus erfolgreich durchgesetzt werden können. Dr. Thomas Schulte, erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin und spezialisiert auf Kapitalmarktrecht, erläutert in diesem Beitrag, welche juristischen Optionen Betroffene haben und wie sie ihre Rechte effektiv geltend machen können.
Die rechtliche Ausgangslage
Anleger haben prinzipiell mehrere Möglichkeiten, gegen die Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe und mögliche Nachfolgegesellschaften vorzugehen. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie spezialgesetzlichen Regelungen des Kapitalmarktrechts. Dr. Thomas Schulte erklärt dazu:
“Viele Anleger wissen nicht, dass sie nicht nur durch eine außerordentliche Kündigung aus dem Vertrag herauskommen können. Es gibt je nach Sachverhalt auch weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere wenn fehlerhafte Aufklärung oder Prospektmängel vorliegen.”
Das deutsche Kapitalmarktrecht sieht vor, dass Anleger mit vollständigen und richtigen Informationen über Chancen und Risiken einer Investition versorgt werden müssen. Wird dieser Grundsatz verletzt, stehen dem Anleger verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung.
Widerrufsrecht und außerordentliche Kündigung
Ein häufiger Ansatzpunkt in der Auseinandersetzung mit ThomasLloyd und deren Nachfolgegesellschaften ist der Widerruf der Beteiligung. Nach § 355 BGB können Verbraucher einen Vertrag widerrufen, sofern sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Insbesondere bei sogenannten Haustürgeschäften oder Online-Abschlüssen kann ein Widerruf erfolgreich sein.
Die außerordentliche Kündigung dient ebenfalls als wichtiger Hebel. Nach § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis dann fristlos beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dr. Schulte merkt hierzu an:
“Viele meiner Mandanten berichten von nicht eingehaltenen Versprechungen oder verschwiegenen Risiken. In solchen Fällen prüfen wir stets, ob eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich ist.”
Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Berater
Neben vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten können geschädigte Anleger auch Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern oder Beratern geltend machen, sofern diese ihre Pflichten verletzt haben. Ein Kapitalanlagenvermittler oder -berater ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu verpflichtet, eine anleger- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Wird beispielsweise eine Anlage als sicher dargestellt, obwohl erhebliche Verlustrisiken bestehen, kann dies eine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung begründen.
Besonders relevant wird dies, wenn Berater behauptet haben, die Investition sei eine risikolose Geldanlage mit hoher Rendite. In diesen Fällen können Anleger nach § 823 BGB in Verbindung mit § 280 BGB Schadensersatz verlangen.
Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, bleibt nur der Weg über die Gerichte. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass deutsche Oberlandesgerichte zunehmend zugunsten geschädigter Anleger entscheiden. Dr. Schulte hebt hervor:
“Wir sehen aktuell eine klare Tendenz in der Rechtsprechung, die dem Anlegerschutz zugutekommt. Die Gerichte erkennen vermehrt die unzulässigen Geschäftsmodelle und irreführenden Versprechen, die von ThomasLloyd und deren Nachfolgegesellschaften gemacht wurden.”
Die Zivilgerichte stützen sich hierbei oft auf Prospekthaftungsklagen oder Deliktsrecht. Dabei wird geprüft, ob Prospekte, die Anlegern vorgelegt wurden, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten. Sollten solche Fehler vorliegen, haben Anleger gute Chancen auf Schadensersatz.
Ein wichtiges Instrument bei der gerichtlichen Durchsetzung ist zudem das Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Hat ein Anleger bereits einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid gegen eine Gesellschaft der ThomasLloyd-Gruppe erwirkt, kann er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen einleiten.
Was sollten betroffene Anleger tun?
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten betroffene Anleger zeitnah handeln und sich an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die Erfahrung zeigt, dass ein frühzeitiges juristisches Vorgehen die Erfolgsaussichten erheblich steigert. Wichtige Unterlagen, die für die rechtliche Prüfung notwendig sind, umfassen Zeichnungsscheine, Verträge, etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft sowie Zahlungsnachweise.
Dr. Schulte betont in diesem Zusammenhang:
“Wir sehen immer wieder, dass Anleger aus Unsicherheit oder Angst vor hohen Kosten keine rechtlichen Schritte einleiten. Dabei kann oft schon eine erste anwaltliche Einschätzung Klarheit bringen, ob ein Vorgehen sinnvoll ist.”
Besonders Personen, die eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten prüfen lassen, ob die Kosten für eine Klage übernommen werden. Viele Versicherer decken Kapitalanlagestreitigkeiten ab, insbesondere wenn eine fehlerhafte Beratung nachgewiesen werden kann.
Fazit: Die Chancen für Anleger stehen gut
Die jüngsten Entwicklungen vor deutschen Gerichten zeigen, dass geschädigte Anleger von ThomasLloyd juristisch nicht schutzlos sind. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Geld zurückzufordern – sei es durch Widerruf, ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder Schadensersatzklagen gegen Berater und Gesellschaften. Gerade in Zeiten steigender finanzieller Unsicherheit ist es unerlässlich, sich mit professioneller Unterstützung zu wehren und nicht auf hohe Summen zu verzichten, die oftmals für die Altersvorsorge eingeplant waren.
Dr. Thomas Schulte empfiehlt:
“Jeder betroffene Anleger sollte sich zeitnah beraten lassen. Oftmals besteht die Möglichkeit, verlorene Gelder ganz oder teilweise zurückzuerhalten. Die aktuellen Entwicklungen vor Gericht zeigen, dass sich der Einsatz lohnt.”
Betroffene sollten daher nicht zögern, ihre Rechte geltend zu machen und sich professionelle Unterstützung zu holen. Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückforderung stehen besser denn je.
Dr Schulte empfiehlt Betroffenen sich an Dr. Tintemann zu wenden
Dr. Tintemann und Thomas Lloyd – Hintergrund und Relevanz
Dr. Tintemann ist ein erfahrener Rechtsexperte mit umfangreicher Kenntnis im Bereich Kapitalanlagen. Über Jahre hinweg hat er sich intensiv mit der Finanzwelt auseinandergesetzt und dabei auch die Geschäftspraktiken von Unternehmen wie Thomas Lloyd analysiert. Anleger und Investoren suchen regelmäßig seinen fachkundigen Rat, um sich gegen mögliche finanzielle Risiken abzusichern.
Thomas Lloyd ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das mit verschiedenen Investmentangeboten in Erscheinung tritt, insbesondere im Bereich nachhaltiger Infrastrukturprojekte. Dabei gab es in der Vergangenheit immer wieder Berichte über Unstimmigkeiten, Verzögerungen bei Ausschüttungen und kritische Stimmen von Anlegern. Dr. Tintemann hat sich ausführlich mit den Finanzstrukturen, Vertragswerken und den rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Investitionsmodelle beschäftigt.
Dr. Sven Tintemann ist unter folgender Adresse erreichbar:
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