Reputationsrecht – Landgericht München I sieht Übermittlung von positiven Daten an die SCHUFA als unrechtmäßig an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Meldungen rund um die Schufa Holding AG reißen nicht ab. So wurde die Schufa erneut gerichtlich verurteilt. Das Landgericht München I hält in einer aktuellen Entscheidung fest, dass  auch das Speichern von positiven (Vertrags-)daten von Verbrauchern untersagt sein kann.

Worum geht es? Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine deutsche Auskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen sammelt und bewertet. Sie erstellt sogenannte Schufa-Scores, die als Maßstab für die Bonität einer Person dienen. Dieser Schufa Score wird dann von vielen Kreditgebern, Vermietern und anderen Unternehmen genutzt, um Entscheidungen über Kredite, Mietverträge und andere Verträge zu treffen.

Auch sogenannte Positivdaten sind unzulässig – Landgericht München erhebt die Stimme

Im hier vorliegenden Fall übermittelte die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Positivdaten an die SCHUFA, nachdem ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, um festzustellen, ob und wann jemand Verträge mit dem Anbieter abgeschlossen hat. Positivdaten meint in diesem Zusammenhang also alle Daten, die gespeichert werden ohn Negativdaten zu sein, welche beispielsweise aus Zahlungsstörungen resultieren. Das Gericht betrachtete die für die datenschutzrechtliche Abwägung wichtigen Interessen der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG unwichtiger als den Schutz der personenbezogenen Daten des Verbrauchers vor absichtlicher und undifferenzierter Erhebung seiner Daten. Es wurde festgestellt, dass die Datenverarbeitung für den Vertragsabschluss nicht erforderlich ist. Gemäß dem Urteil stehen dem Anbieter Methoden zur Vorbeugung von Betrugsvorfällen zur Verfügung, die für die Kunden weniger belastend sind. In­for­ma­tio­nen über Ver­trä­ge mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­tern oder an­de­ren Fir­men sind Positivdaten. Sie hängen von jedem Vertragsabschluss ab.

Positivdaten enthalten wertvolle Daten

Das LG München betont in dem Urteil, dass der Schutz der Verbraucher vor einer unkontrollierten Erhebung ihrer persönlichen Daten wichtiger ist als das mögliche Interesse des Anbieters an der Bekämpfung von Betrugsfällen. Verbraucherschützer sehen es als ungerechtfertigt an, positive Daten an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa zu übermitteln. Das Landgericht hat nun bestätigt, dass es nicht gestattet ist, positive Daten a die SCHUFA weiterzugeben. Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verstößt die bisherige Praxis gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

Vorher gab es bereits Kritik von Datenschutzbehörden

Die Verbraucherzentrale NRW ist nicht die einzige Organisation, die die Übermittlung von Daten kritisiert. Bereits im Januar 2022 hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Entscheidung zur Verarbeitung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter getroffen.

Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Sie dient dem Schutz personenbezogener Daten und regelt den Umgang mit diesen Daten innerhalb der Europäischen Union. Die DSGVO hat das Ziel, das Datenschutzniveau zu erhöhen und den Bürgern mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten zu geben.

LG München I vom 25.04.2023 (33 O 5976/22) (noch nicht rechtskräftig)

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Dr. Thomas Schulte
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Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.