Geschäftsmodell der Schufa auf dem rechtlichen Prüfstand

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch die Schufa Holding AG – Überblick von Valentin Schulte, stud. iur.; Volkswirt (M.Sc.)

Die Schufa Holding AG, kurz für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das sich auf die Sammlung und Bereitstellung von wirtschaftsrelevanten Daten spezialisiert hat. Sie ist als Wirtschaftsauskunftei bekannt und hat ihren Sitz in Deutschland. Es ist bekannt, dass die Schufa im Jahr 2020 einen Umsatz von über 200 Millionen Euro erzielte. 

Kritik an der Schufa und Schutzmaßnahmen für Verbraucher

Die Schufa sammelt Daten von Unternehmen und Privatpersonen, um ein umfassendes Bild ihrer Bonität und Kreditwürdigkeit zu erstellen. Dazu gehören beispielsweise Informationen über nicht bezahlte Rechnungen oder Konten bei Banken. Die gesammelten Daten gibt die Schufa an ihre Auftraggeber bzw. Kunden weiter.

Obwohl es in Deutschland weitere Auskunfteien gibt, ist die Schufa die größte und bekannteste von ihnen. Ihre Informationen werden von vielen Unternehmen und Institutionen genutzt, um Entscheidungen über Kredite, Verträge oder Mieten zu treffen.

Die Arbeit der Schufa ist jedoch nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass die Schufa teilweise ungenaue oder veraltete Informationen sammelt und dass Verbraucher wenig Einfluss auf die von ihr gespeicherten Daten haben. Um dem entgegenzuwirken, haben Verbraucher das Recht, eine kostenlose Selbstauskunft von der Schufa anzufordern und Einträge zu korrigieren oder löschen zu lassen, wenn sie fehlerhaft oder ungerechtfertigt sind.

Insgesamt bleibt die Schufa eine wichtige Institution im Bereich der Kreditsicherung und Bonitätsprüfung. Ihre Rolle wird jedoch kontrovers diskutiert und es gibt Forderungen nach mehr Transparenz und Verbraucherschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Ein Beispiel für diesen Fall ist die Klage von Max Schrems, einem österreichischen Datenschutzaktivisten, gegen die Schufa Holding AG. Schrems kritisiert das Geschäftsmodell der Schufa, bei dem personenbezogene Daten von Verbrauchern gesammelt und gespeichert werden, ohne dass diese ausreichend darüber informiert werden oder ihre Zustimmung gegeben haben.

So ist zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV des Verwaltungsgerichts Wiesbaden anhängig, in dem es unter anderem um die rechtliche Frage geht, ob das Verfahren der Schufa (bzw. die deutsche Norm, welche der Schufa die Verarbeitung im jetzigen Verfahren erlaubt) mit europäischem Recht vereinbar, mithin rechtmäßig ist.

Valentin Schulte - Schufa
Valentin Schulte – Schufa

So stellt sich die Frage, ob das Verfahren der Schufa eine verbotene automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO darstellt. 

Art. 22 DSGVO regelt die automatisierte Einzelentscheidungsfindung einschließlich Profiling, also die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne menschliche Intervention. Dies betrifft auch die Schufa, die als Auskunftei automatisierte Einzelentscheidungen trifft, um Bonitätsinformationen über Verbraucher bereitzustellen.

Gemäß Art. 22 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Dies bedeutet, dass die Schufa eine automatisierte Entscheidung nicht allein auf Grundlage der Bonitätsinformationen treffen darf. Es muss eine menschliche Intervention geben, um sicherzustellen, dass die Entscheidung fair und angemessen ist. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Mitarbeiter der Schufa den Eintrag überprüft oder dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, ihre Sichtweise darzulegen. Die Schufa sieht diese rechtliche Vorgabe als gewahrt an. Allerdings äußert der zuständige Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Schufa.

Zweifel an der Rechtsauffassung der Schufa durch den zuständigen Generalanwalt

Der Generalanwalt ist ein unabhängiger juristischer Experte aus einem Mitgliedsstaat der EU beim Europäischen Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Seine Hauptaufgabe besteht darin, dem Gerichtshof ein Rechtsgutachten zu einem bestimmten Fall vorzulegen, bevor der EuGH eine Entscheidung trifft. Das Gutachten ist nicht bindend, aber oft einflussreich auf die Enstcheidung des Gerichtshofs, da es eine umfassende und fundierte rechtliche Analyse und Empfehlung der Angelegenheit enthält. 

So kam dieser zu dem Schluss, dass “bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt werde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde lege.” (Schlussantrag – EuGH – C-634/21 / SCHUFA Holding u. a. (Scoring)).

Die Vorgehensweise der Schufa würde somit nach dieser Rechtsauffassung nicht mit Art. 22 DSGVO in Einklang zu bringen sein.

Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Vieles spricht dafür, dass die Entscheidung zugunsten der Betroffenen der Schufa ausgeht und so das unwürdige Verteilen von Noten für Erwachsene mittels Automat ein Ende finden wird. 

Was tun?

Betroffene von falschen Schufaeinträgen sollten ihre Rechte wahrnehmen und sich informieren. Rechtsanwalt Dr. Schulte steht gerne zur Verfügung.  

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte gilt als Experte und wurde schon 2007 von der Zeitschrift Capital als sehr erfahren empfohlen. Er hat im Laufe der Jahre Tausende von Mandanten erfolgreich begleitet. Er ist schon seit 1989 in Rechtsanwaltskanzleien tätig.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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