Die Insolvenz der DEGAG: Anleger bangen um Millionen 1,2,3 weg?

Insolvenz der DEGAG: Anleger bangen um Millionen – Notwendigkeit des koordinierten Vorgehens?

Die jüngste Insolvenz des Immobilienentwicklers DEGAG hat tausende Anleger in Unruhe versetzt. Berichten zufolge wurden rund 275 Millionen Euro an Investorenkapital eingesammelt, das primär für die Sanierung sanierungsbedürftiger Bestandsimmobilien vorgesehen war. Doch nun stellt sich eine zentrale Frage: Wohin ist das Geld geflossen? Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin nimmt diesen Fall unter die Lupe und gibt eine rechtliche Einschätzung, welche juristischen Handlungsoptionen betroffene Anleger haben.

Schock für Anleger: Insolvenz der DEGAG-Gesellschaften – Was nun?

Am 6. Februar 2025 stellte die DEGAG Kapital GmbH zusammen mit der DEGAG WI8 GmbH Antrag auf Insolvenz – und das hat weitreichende Folgen für zahlreiche Anleger. Bereits am 10. Februar 2025 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH eröffnet, und mit ihr sind nun alle drei DEGAG-Gesellschaften betroffen, die Genussrechte emittiert haben. Laut der Finanzaufsicht BaFin drohen den rund 282 Millionen Euro investierenden Anlegern nun massive finanzielle Verluste – schlimmstenfalls der komplette Verlust ihrer Gelder.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte warnt: “Die Auswirkungen dieser Insolvenz sind dramatisch. Anleger müssen sofort handeln, um sich gegen den drohenden Verlust ihrer Investitionen zu wappnen.” Die betroffenen Genussrechte – von DEGAG Wohnkonzept 1 und 2 bis hin zu DEGAG Wohninvest 7 und 8 – sind nun unsicher, und die Anleger stehen vor einer ungewissen Zukunft. Wenn auch Sie in eines dieser Genussrechte investiert haben, ist es jetzt Zeit, sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.

Ein riskantes Geschäftsmodell mit bankfinanzierten Altbauten

Das Geschäftsmodell der DEGAG war auf den Erwerb älterer Wohnblöcke ausgerichtet, wobei die Objekte bereits bankfinanziert waren und über hohe Leerstände von 30 bis 40 Prozent verfügten. Eigentlich hätte das eingesammelte Kapital der Anleger primär für Sanierungen verwendet werden sollen, um den Leerstand zu reduzieren und die Rentabilität der Objekte zu steigern. Allerdings deutet vieles darauf hin, dass nur oberflächliche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, anstatt nachhaltige Sanierungen anzustreben.

Kapitalflüsse bleiben intransparent

Laut Schätzungen summieren sich die Ausschüttungen an Anleger, die Provisionen für Vermittler sowie die Verwaltungskosten auf etwa 100 Millionen Euro. Damit bleibt eine erhebliche Lücke von rund 175 Millionen Euro offen. “Wenn das Geld nicht maßgeblich in die Sanierung geflossen ist, dann muss sorgfältig geprüft werden, wo es verblieben ist”, so Dr. Thomas Schulte. “In solchen Fällen sind die wirtschaftlichen Verflechtungen des Unternehmens und seiner Geschäftsführer genau zu analysieren, um mögliche Pflichtverletzungen oder gar strafbare Handlungen festzustellen.”

Wirtschaftliche Turbulenzen und plötzliches Insolvenzverfahren

Noch 2023 gab sich die DEGAG als “Krisengewinner” und vermittelte den Anlegern den Eindruck, dass das Unternehmen stabil aufgestellt sei. Umso überraschender kam es Ende 2024 zur Aussetzung aller Zins- und Rückzahlungen an insgesamt 4700 Anleger. Anfang 2025 meldete das Unternehmen schließlich Insolvenz an. Während die betroffenen Investoren um ihr Kapital bangen, wird jetzt untersucht, inwiefern die Geschäftsleitung ihre Treuhandpflichten eingehalten hat oder ob möglicherweise Verfehlungen vorliegen.

Juristische Konsequenzen für Verantwortliche

Dr. Schulte betont, dass in Situationen wie dieser verschiedenen zivil- und insolvenzrechtlichen Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber den früheren Geschäftsführern oder nahestehenden Unternehmen prüft. Zudem könnten strafrechtliche Ermittlungen wegen möglicher Untreue oder Insolvenzverschleppung folgen. “Die Anleger sollten nicht untätig bleiben und ihre Ansprüche frühzeitig anmelden. Erfolgversprechend kann insbesondere eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung sein, wenn es um unrechtmäßige Mittelabflüsse geht”, erklärt Dr. Schulte.

Rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Anleger

Neben der Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter kann für Anleger auch eine Sammelklage oder eine koordinierte Rechtsverfolgung sinnvoll sein. Viele Betroffene haben bereits begonnen, sich zusammenzuschließen und juristischen Beistand zu suchen. Dr. Schulte rät, alle relevanten Verträge und Dokumente sorgfältig zu sichern, um eine fundierte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. “Es gilt zunächst zu analysieren, ob Anleger als nachrangige Gläubiger eingestuft werden oder ob sie direkt an der Masse partizipieren können.”

Risiko von Genussrechten oft unterschätzt

Ein entscheidender Aspekt in diesem Fall ist die gewählte Finanzierungsstruktur. Viele Anleger investierten in Genussrechte, eine Beteiligungsform, die rechtlich als eigenkapitalähnlich eingestuft wird. Dies bedeutet, dass Anleger im Insolvenzfall häufig erst nachrangig behandelt werden. Bereits in der Vergangenheit hatte die Stiftung Warentest auf die Risiken dieser Konstruktion hingewiesen. “Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass Genussrechte im Fall einer Insolvenz oft nicht oder nur teilweise bedient werden”, warnt Dr. Schulte.

Verantwortlichkeit der Finanzvermittler

Neben der DEGAG selbst könnte auch die Rolle der Finanzvermittler kritisch hinterfragt werden. Wenn Vermittler Anleger nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt haben oder unzulässige Versprechungen gemacht wurden, kann dies zu Haftungsansprüchen führen. Besonders dann, wenn in den Werbematerialien eine Sicherheit suggeriert wurde, die tatsächlich nicht bestand. “Eine genaue Prüfung der Beratungsunterlagen ist in solchen Fällen essenziell, um fehlerhafte Beratung nachweisen zu können”, sagt Dr. Schulte.

Insolvenzverfahren als letzte Hoffnung

Der Insolvenzverwalter steht nun vor der anspruchsvollen Aufgabe, die Kapitalflüsse nachzuvollziehen und unrechtmäßige Vermögensverschiebungen aufzudecken. In ähnlichen Fällen kommt es mitunter vor, dass Gelder in verbundene Unternehmen abgeführt oder an Gesellschafter ausgeschüttet wurden, bevor die Insolvenz offiziell angemeldet wurde. Sollten derartige Zahlungen nachweisbar sein, könnten sie möglicherweise rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse wieder zugeführt werden.

Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens

Um eine möglichst hohe Quote für die geschädigten Anleger zu erreichen, ist ein koordiniertes Vorgehen aller Betroffenen erforderlich. Die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren ist der erste Schritt, jedoch sollten darüber hinaus ergänzende rechtliche Schritte geprüft werden. Dr. Schulte empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich zeitnah über ihre Möglichkeiten zu informieren und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Sollten sich Hinweise auf strafrechtliche Verfehlungen wie Untreue, Insolvenzverschleppung oder Betrug ergeben, könnten auch strafrechtliche Ermittlungen folgen. “Die Justiz hat in vergangenen Insolvenzfällen bereits mehrfach bewiesen, dass sie konsequent gegen Wirtschaftskriminalität vorgeht”, merkt Dr. Schulte an.

Aufklärung bleibt entscheidend

Der Fall DEGAG zeigt erneut, wie wichtig Transparenz und sorgfältige rechtliche Prüfung bei Kapitalanlagen sind. Intransparente Eigentümerstrukturen und hohe interne Gebühren können ein Warnsignal für Anleger sein. “Es ist essenziell, dass Investoren vor einer Beteiligung genau hinterfragen, wie das Kapital verwendet wird und welche Risiken wirklich bestehen”, betont Dr. Schulte.

Während tausende Anleger auf eine tragfähige Lösung hoffen, wird das Insolvenzverfahren zeigen, ob und wie viel Kapital noch gesichert und zurückgeführt werden kann. Anlegern ist zu raten, sich nicht abzufinden, sondern alle rechtlichen Hebel zu nutzen, um ihr investiertes Kapital zu retten.

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