DEGAG W18 Die jüngste Insolvenzmeldung der DEGAG WI8 GmbH wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Anleger und deren Ansprüche. Insolvenzverfahren dieser Art haben weitreichende Konsequenzen für Investoren, da Genussrechte grundsätzlich eine risikobehaftete Anlageform darstellen und im Falle einer Insolvenz oft nachrangig behandelt werden.
Insolvenz als wirtschaftlicher Wendepunkt
Dass die DEGAG WI8 GmbH am 6. Februar 2025 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, bedeutet zunächst, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 17 InsO, welcher die Zahlungsunfähigkeit als gegeben ansieht, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Investoren und Gläubiger müssen sich nun der Realität stellen, dass eine vollständige Rückzahlung ihrer Einlagen unsicher oder gar unwahrscheinlich wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist in ihrer Veröffentlichung deutlich darauf hin, dass die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erheblich beeinträchtigt ist. Dieses Statement unterstreicht die Dramatik der Situation und zeigt, dass Anleger mit Ausfällen rechnen müssen.
Genussrechte und deren Risiko
Genussrechte sind eine häufig genutzte Finanzierungsform für Unternehmen, die Kapital von Privatanlegern einwerben möchten. Sie vermitteln dem Inhaber eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens, ohne ihm jedoch Gesellschafterrechte im klassischen Sinne zu gewähren. Der bedeutende Nachteil dieser Anlageform wird in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten besonders offensichtlich: Genussrechte sind in der Regel nachrangige Forderungen, sodass sie im Insolvenzfall hinter anderen Gläubigern zurückstehen.
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden nachrangige Forderungen erst bedient, wenn alle anderen ungesicherten Gläubiger befriedigt wurden. Dies bedeutet für Anleger der DEGAG WI8 GmbH, dass sie erst dann auf eine Rückzahlung hoffen dürfen, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen gedeckt wurden. In vielen Insolvenzverfahren bleibt für diese Gruppe wenig bis gar nichts übrig.
Rechtliche Schritte für betroffene Anleger
Für betroffene Anleger stellt sich nun die Frage, welche Handlungsoptionen ihnen verbleiben. Eine wesentliche Maßnahme ist die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO. Hierbei müssen sie ihre Forderung sowohl der Höhe nach korrekt beziffern als auch einen schlüssigen Nachweis dafür liefern, dass sie tatsächlich besteht.
Zudem könnte überprüft werden, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der DEGAG WI8 GmbH bestehen. Bei falschen oder irreführenden Angaben im Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) können betroffene Anleger Ansprüche wegen Prospekthaftung geltend machen. Nach § 20 VermAnlG haften Anbieter und Prospektverantwortliche den Anlegern für vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben.
Die Besonderheit der DEGAG WI8 GmbH
Im vorliegenden Fall ist besonders relevant, dass die DEGAG WI8 GmbH Genussrechte mit Laufzeiten von mindestens fünf bzw. zehn Jahren emittiert hat. Anleger, die sich auf die zugesagten Zinssätze von 6,5 % bzw. 6,9 % verlassen haben, stehen nun vor erheblichen Verlusten. Die Insolvenzmeldung verschärft die Unsicherheit für Investoren, denn ohne ausreichendes Insolvenzvermögen werden weder Zinszahlungen noch Rückzahlungen möglich sein.
Hier zeigt sich ein weiteres Problem der Genussrechte: Im Gegensatz zu klassischen Anleihen gibt es meist keine Sicherheiten oder dingliche Besicherungen, auf die sich Anleger im Insolvenzfall berufen können. Während Banken oder anderweitig besicherte Gläubiger durch Hypotheken, Bürgschaften oder andere Sicherungsmittel bevorzugt befriedigt werden, stehen Genussrechtsinhaber zumeist am Ende der Kette.
Einfluss der Insolvenz auf den Kapitalmarkt
Die Insolvenz der DEGAG WI8 GmbH zeigt erneut, wie riskant es ist, in Vermögensanlagen zu investieren, die hohe Renditen versprechen, aber strukturell keine Sicherheit bieten. Gerade Genussrechte sind für private Anleger oft schwer zu durchdringen, sodass eine fundierte rechtliche Beratung vor der Investition ratsam ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht eine verstärkte Haftung für Anbieter solcher Kapitalanlagen, wenn Anleger nicht eindeutig über die bestehenden Risiken informiert wurden. In mehreren Urteilen hat der BGH verdeutlicht, dass Verkaufsprospekte in klarer und verständlicher Weise auf die Möglichkeit des Totalverlustes hinweisen müssen. Wird dies nachweislich unterlassen, besteht für betroffene Anleger eine Möglichkeit, ihre Verluste auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
Was Anleger jetzt tun sollten
Empfohlen wird, dass sich geschädigte Investoren rechtlich beraten lassen, um ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung von Forderungen zu prüfen. Eine Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren ist essenziell, doch allein darauf sollte sich niemand verlassen. Vielversprechendere Wege können in der Prüfung von Prospekthaftung oder möglichen Pflichtverletzungen der Geschäftsführung liegen.
Ein erfahrener Anwalt kann zudem prüfen, ob noch weitere Wege zur Schadensbegrenzung offenstehen, etwa durch eine rechtliche Auseinandersetzung mit Vermittlern der Kapitalanlage. Darlehensverträge oder Beratungsverträge aus der Vergangenheit könnten Ansatzpunkte für zusätzliche Ansprüche bieten.
Die Insolvenz der DEGAG WI8 GmbH ist ein weiteres Beispiel dafür, wie hochspekulative Finanzprodukte private Anleger erheblich schädigen können. In Zeiten steigender Zinsen und eines anhaltend unsicheren Kapitalmarktes sollten Investoren stets eine umfassende rechtliche Prüfung vor einem Investment vornehmen. “Vermeintlich sichere Zinssätze und Laufzeiten sind kein Schutz gegen das tatsächliche Insolvenzrisiko”, fasst Dr. Thomas Schulte zusammen.
Für Anleger, die nun nach klaren Handlungsempfehlungen suchen, bietet sich eine fundierte Beratung an. Nur so kann festgestellt werden, ob noch Möglichkeiten bestehen, Verluste zu minimieren oder gegebenenfalls haftungsrechtliche Schritte einzuleiten.
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Dr. Thomas Schulte, Anwalt in Berlin und führender Vertrauensanwalt des ABOWI Law Netzwerks, unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen und Problemen im Bereich der digitalen Kommunikation, des Vertragsrechts und moderner Missverständnisse. Insbesondere helfen wir bei der rechtlichen Einordnung von WhatsApp-Nachrichten, Emojis und deren Bedeutung in Vertragsverhandlungen. Sie können sich auf unsere langjährige Erfahrung verlassen, um rechtssichere Lösungen zu finden und Ihre Interessen zu schützen.