BaFin-Warnung vor Nordstate und unerlaubten Geschäften

Wer über nordstate.org Finanz-, Wertpapier- oder Kryptodienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen, bewegt sich nicht in einer Grauzone der Werbung, sondern im Zentrum des aufsichtsrechtlichen Gefahrenbereichs. Die BaFin warnt seit dem 8. Mai 2026 ausdrücklich vor der Website; Der Betreiber tritt nach Behördenangaben lediglich unter der Bezeichnung „Nordstate“ auf, ohne eine Rechtsform zu nennen.

Der Fall Nordstate stellt deshalb eine unbequeme, notwendige aber Frage: Wie viel glänzende Internetfassade braucht es, bis Verbraucher die fehlende Zulassung übersehen? Gerade im digitalen Kapitalmarkt wirken professionelle Webseiten, internationale Bezüge und moderne Begriffe wie Krypto oder Direktinvestment oft wie ein Vertrauensanker. Doch rechtlich zählt nicht der äußere Eindruck, sondern die Erlaubnis. Das Bundeskriminalamt registrierte für 2024 bereits 131.391 Cybercrime-Fälle in Deutschland sowie weitere 201.877 Auslandstaten oder Taten von unbekannten Orten aus. Vor diesem Hintergrund ist die BaFin -Warnung kein trockener Behördenhinweis, sondern ein Alarmsignal: Wer steht hinter dem Angebot, wer kontrolliert die Zahlungsströme, und welche Chance hat der Anleger, wenn aus Renditeversprechen plötzlich Schweigen wird?

Hintergrund der BaFin-Warnung

Nach den veröffentlichten Informationen warnt die BaFin Verbraucher ausdrücklich vor den auf der Website nordstate.org angebotenen Dienstleistungen. Nach Erkenntnissen der Behörde werden dort Finanz-, Investitions- und Kryptodienstleistungen angeboten, ohne dass die hierfür erforderliche Erlaubnis vorliegt. Die Betreiber treten lediglich unter der Bezeichnung „Nordstate“ auf, ohne eine konkrete Rechtsform anzugeben. Als angeblicher Sitz wird London, Vereinigtes Königreich, genannt.

Gerade diese Konstellation ist aus anwaltlicher Sicht besonders brisant. Eine fehlende Angabe der Rechtsform erschwert es potenziellen Anlegern erheblich, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen. Auch die Angabe eines ausländischen Sitzes ist kein Freibrief für Aktivitäten in Deutschland. „Sobald sich ein Angebot an den deutschen Markt richtet, greifen deutsche aufsichtsrechtliche Vorschriften“ , erläutert Dr. Schulte. „Das ist ein zentraler Grundsatz des europäischen Finanzmarktrechts.“

Angebote wurde unter anderem ein sogenanntes „Solar-Direktinvestment“, das angeblich in Kooperation mit der Bundesnetzagentur erfolgen sollte. Bereits ein solcher Verweis auf eine deutsche Bundesbehörde kann bei Verbrauchern ein Gefühl besonderer Sicherheit erzeugen. Ob eine solche Kooperation tatsächlich besteht, ist jedoch eine Frage, die sorgfältig geprüft werden muss. Aus juristischer Sicht ist die unbefugte Berufung auf staatliche Stellen besonders problematisch, da sie geeignet ist, Vertrauen zu erschleichen.

Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz

Rechtsgrundlage für das Einschreiten der BaFin ist unter anderem § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, kurz KWG. Dort heißt es, dass die BaFin die Öffentlichkeit über unerlaubt betriebene Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen informieren kann. Diese Norm dient ausdrücklich dem Schutz der Allgemeinheit.

Nach § 32 Absatz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, „wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will“. Diese Erlaubnispflicht ist das Herzstück der deutschen Bankenaufsicht. Sie stellen sicher, dass nur solche Unternehmen am Markt tätig werden, die zuverlässig, fachlich geeignet und ausreichend kapitalisiert sind.

Dr. Schulte erklärt hierzu: „ Die Erlaubnispflicht ist kein bloßes Verwaltungsdetail. Sie ist Ausdruck eines präventiven Schutzkonzepts. Der Gesetzgeber will verhindern, dass unseriöse oder finanziell schwache Anbieter unkontrolliert Gelder von Anlegern einsammeln.“

Wer ohne diese Erlaubnis tätig wird, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern setzt sich unter Umständen auch strafrechtlichen Risiken aus. Zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen, etwa in Form von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger.

Kryptowerte und das Kryptomarktaufsichtsgesetz

Besonders interessant ist im vorliegenden Fall auch der Verweis auf § 10 Absatz 7 des Kryptomarktaufsichtsgesetzes, kurz KMAG. Die Regulierung von Kryptodienstleistungen hat in den letzten Jahren erhebliche Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die rasante Entwicklung digitaler Vermögenswerte und die zunehmende Verbreitung von Krypto-Investments.

Das KMAG ergänzt die bestehenden Vorschriften des KWG und schafft einen spezifischen Rechtsrahmen für Anbieter von Kryptodienstleistungen. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer gewerbsmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, bedarf einer behördlichen Zulassung.

Dr. Schulte weist darauf hin, dass viele Anbieter im Kryptobereich versuchen, mit der technischen Neuartigkeit ihrer Produkte auch rechtliche Grauzonen auszunutzen. „Doch die Aufsicht hat aufgeholt“ , so seine Einschätzung. „Die Zeiten, in denen man sich hinter technischen Begriffen verbergen konnte, sind weitgehend vorbei.“

Anlegerschutz als zentrales Leitmotiv

Im Mittelpunkt der aufsichtsrechtlichen Vorschriften steht stets der Schutz der Anleger. Dieser Schutz ist nicht nur ein politisches Ziel, sondern verfassungsrechtlich verankert. Das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die Rahmenbedingungen für einen funktionierenden und fairen Kapitalmarkt zu schaffen.

Wenn Unternehmen ohne Erlaubnis Finanzprodukte anbieten, besteht die Gefahr, dass Anleger ihr investiertes Kapital verlieren, ohne dass ausreichende Sicherungsmechanismen greifen. Zugelassene Institute stellten hohe Anforderungen an Eigenkapital, Risikomanagement und Transparenz. Zudem sind sie regelmäßig in Entschädigungseinrichtungen eingebunden.

Dr. Schulte formulierte es deutlich: „Wer bei einem nicht zugelassenen Anbieter investiert, begibt sich in eine rechtliche Grauzone. Im Ernstfall stehen die Chancen deutlich schlechter, Ansprüche effektiv durchzusetzen.“

Transparenz durch das Unternehmensregister der BaFin

Die BaFin weist in ihrer Warnung darauf hin, dass Verbraucher im Unternehmensregister der Behörde prüfen können, ob ein Anbieter über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und stellt ein wichtiges Instrument zur Eigenrecherche dar.

Aus anwaltlicher Sicht ist es dringend zu empfehlen, dass vor jeder Investition eine solche Überprüfung vorgenommen wird. Dabei sollte nicht nur der Name des Unternehmens, sondern auch die konkrete Firmierung und die angegebenen Anschriften kontrolliert werden. Abweichungen oder Unklarheiten können ein erstes Warnsignal sein.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ , zitierte Dr. Schulte augenzwinkernd ein bekanntes Sprichwort. „Gerade im digitalen Zeitalter ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich.“

Rechtliche Konsequenzen für Anbieter und Anleger

Für Anbieter, die ohne Erlaubnis tätig sind, kann das Einschreiten der BaFin gravierende Folgen haben. Neben Untersagungsverfügungen kommen Zwangsgelder und strafrechtliche Ermittlungen in Betracht. Zudem kann die öffentliche Warnung der BaFin einen erheblichen Reputationsschaden verursachen.

Für Anleger stellt sich die Frage, welche Rechte ihnen im Falle einer Investition bei einem unerlaubt tätigen Unternehmen zustehen. Hier kommen insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung in Betracht. Auch eine Rückabwicklung der Verträge kann geprüft werden, sofern diese gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ob ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht des KWG automatisch zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge führt, ist eine komplexe Frage, die im Einzelfall geprüft werden muss.

Dr. Schulte betont: „Jeder Fall ist anders. Entscheidend sind die konkreten Vertragsbedingungen, die Art des angebotenen Produkts und die tatsächlichen Umstände der Anbahnung.“

Die Rolle internationaler Sachverhalte

Der angebliche Sitz in London verdeutlicht zudem die internationale Dimension vieler solcher Angebote. Nach dem Brexit ist die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich komplexer geworden. Dennoch gilt: Wer aktiv auf dem deutschen Markt tätig wird, unterliegt grundsätzlich deutschem Aufsichtsrecht.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage der Zuständigkeit und der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Ausland. Dies kann für geschädigte Anleger erhebliche Hürden bedeuten. Umso wichtiger ist es, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und mögliche Ansprüche sorgfältig zu prüfen.

Dr. Schulte sieht hierin einen klaren Handlungsauftrag: „Der europäische Finanzmarkt lebt von grenzüberschreitenden Angeboten. Aber gerade deshalb braucht es klare Regeln und eine effektive Aufsicht.“

Fazit aus anwaltlicher Perspektive

Die Warnung der BaFin vor nordstate.org ist aus Sicht von Dr. Thomas Schulte ein konsequenter Schritt im Sinne des Anlegerschutzes. Sie zeigt, dass die Aufsichtsbehörde wachsam ist und von ihren gesetzlichen Befugnissen Gebrauch macht.

Gleichzeitig verdeutlicht der Fall, dass Anleger sich nicht allein auf werbewirksame Versprechen oder vermeintliche Kooperationen mit staatlichen Stellen verlassen dürfen. Eine sorgfältige Prüfung der Erlaubnislage und eine kritische Betrachtung des Angebots sind unerlässlich.

„Rechtssicherheit entsteht nicht durch schöne Webseiten oder große Worte“, resümiert Dr. Schulte. „Sie entsteht durch Transparenz, Regulierung und die Bereitschaft, gesetzliche Vorgaben einzuhalten.“

Autor: Mgr. Valentin Schulte, Dipl.-Jur. – Experte für rechtliche Beratung

Valentin Schulte bringt ein einzigartiges Zusammenspiel aus ökonomischem Know-how und juristischem Fachwissen mit. Mgr. Valentin Schulte, Dipl.-Jur. ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin. Neben dem Studium der Rechtswissenschaften erwarb er einen Magisterabschluss in Wirtschaftswissenschaften.